Ordnung

Ordnung des Kindergartens „Der kleine Kindergarten e.V.”

 

  1. Trägerschaft

 

Träger des Kindergartens ist der Elternverein „Der kleine Kindergarten e.V.”. Die Gemeinnützigkeit wurde vom Finanzamt Leer am 14.08.1990 anerkannt und wird fortlaufend aktualisiert.

 

Der Jahresbeitrag im Elternverein beträgt laut Beschluss der Mitgliederversammlung 45,– Euro für aktive Mitglieder und 30,– Euro für passive Mitglieder.

 

 

  1. Öffnungszeiten

 

Das Kindergartenjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des Folgejahres.

 

Der Kindergarten ist montags bis freitags von 7.30 – 16.00 Uhr geöffnet und lediglich während der Weihnachtsferien geschlossen. Die genauen Termine werden rechtzeitig von der Kindergartenleitung bekannt gegeben.

Weitere Schließungstage werden ebenfalls rechtzeitig von der Kindergartenleitung nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand schriftlich mitgeteilt.

 

Die Vormittagsbetreuung erfolgt in der Zeit von 7.30 – 14.00 Uhr. Die diesbezügliche Abholzeit erstreckt sich von 13.45 – 14.00 Uhr. Die zusätzliche, kostenpflichtige Betreuungszeit geht von 14.00 – 16.00 Uhr. Die Abholzeit hierzu ist von 15.45 – 16.00 Uhr.

 

 

  1. Aufnahmebedingungen

 

Das Mindestaufnahmealter des Kindes beträgt in der Regel drei Jahre. Für die Aufnahme ist ein Aufnahmeantrag erforderlich, um in die Warteliste aufgenommen zu werden. Die Aufnahme findet nach Absprache zwischen dem Vorstand und der Kindergartenleitung statt.

 

Das Kind muss zum Aufnahmezeitpunkt frei von ansteckenden Krankheiten sein. Der Nachweis über eine durchgeführte Impfberatung ist schriftlich vorzulegen, sofern kein Impfschutz gem. den Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO) vorliegt.

 

 

  1. Kündigungsbedingungen

 

Die Kündigung eines Kindergartenplatzes hat jeweils schriftlich mit einer Frist von drei vollen Kalendermonaten zu erfolgen.

 

  1. Kindergartengebühr

 

Gem. gültiger Satzung der Stadt Leer wird für Kinder, die gem. § 21 Abs. 1 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Besuch einer Tageseinrichtung haben, ab dem ersten des Monats, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet, bis zur Einschulung, bis zu einer Betreuungszeit von acht Stunden täglich, keine Kindergartenbenutzungsgebühr erhoben.

Für Kinder, die länger als 8 Stunden täglich betreut werden, wird gem. gültiger Satzung der Stadt Leer eine Gebühr erhoben. Eine Staffelung nach Einkommensgruppen erfolgt in diesen Fällen nicht. Die aktuellen Gebühren sind der gültigen Satzung der Stadt Leer zu entnehmen (Anlage 1).

Der kleine Kindergarten bietet an allen fünf Tagen der Woche eine Nachmittagsbetreuung bis 16.00 Uhr an. Die entsprechenden Gebühren, die bei Inanspruchnahme der Nachmittagsbetreuung im Kindergarten anfallen, sind der beigefügten Übersicht dargestellt (Anlage 2).

 

Montags und freitags ist die Nachmittagsbetreuung auf 10 Kinder begrenzt.

 

Über das Formular „Gewünschte Betreuungszeiten“ (Anlage 3) sind Zeiten und Tage anzugeben, an denen eine Betreuung erforderlich ist. Das Formular ist spätestens vier Wochen vor dem jeweils beginnenden Kindergartenjahr bei der Kindergartenleitung zur Weitergabe an den Vorstand abzugeben.

 

Der Vorstand behält sich die Vergabe der Betreuungsplätze vor; ggf. muss ein Nachweis über die Notwendigkeit der Betreuung aufgrund beruflicher Tätigkeiten vorgelegt werden.

 

Unterjährige Betreuungsänderungen sind ebenfalls über das Formular zu beantragen. Erst nach Genehmigung durch den Vorstand kann eine Nachmittagsbetreuung erfolgen.

 

Für Kinder, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder unter Hinweis auf § 21 Abs. 1 KiTaG keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Besuch einer Tageseinrichtung haben, ist eine monatliche Gebühr gem. der gültigen Satzung der Stadt Leer zu entrichten. Die monatliche Gebühr für einen Kindergartenplatz richtet sich nach den Betreuungszeiten und ist der aktuellen Gebührenordnung des Kindergartens zu entnehmen, die sich aus der gültigen Satzung der Stadt Leer resultiert (Anlage 4).

 

Die Kindergartengebühren werden zum 15. des laufenden Monats über eine Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren erhoben. Die Gebühren sind auch während der Ferienzeiten und bei einer Erkrankung des Kindes zu zahlen.

 

Maßgeblich für die Gebührenhöhe ist gem. Satzung der Stadt Leer das zu versteuernde Bruttojahreseinkommen der Familie ohne Abzüge zuzüglich des steuerfreien Einkommens (z. B. aus geringfügigen Beschäftigungen, Minijob, Renten und Arbeitslosengeld). Das Jahreseinkommen ist dem Vorstand anhand des Einkommensteuerbescheides des Vorjahres und den Lohnbescheinigungen aus der geringfügigen Beschäftigung, dem Rentenbescheid oder dem Arbeitslosengeldbescheid nachzuweisen. Die nicht benötigten Angaben dürfen unkenntlich gemacht werden. Erkennbar bleiben muss die Kopfzeile des Bescheides (Empfänger und Jahr) und die Höhe des zu versteuernden Einkommens. Selbständige und Freiberufler haben zusätzlich zum Einkommenssteuerbescheid die Einkommenssteuererklärung des Vorjahres nebst den gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen (z. B. Bilanz, Gewinnermittlung, Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte etc.) dem Vorstand vorzulegen. Sonderanschreibungen, Ansparabschreibungen, Immobilienabschreibungen etc. werden bei der Gebühreneinstufung nicht berücksichtigt. Liegen dem Vorstand bis zum 01. August des Jahres keine Einkommenssteuerunterlagen vor, wird für das folgende Jahr der Höchstbetrag festgesetzt.

 

Gebührenschuldner ist auch der Elternteil, der weder erziehungs- noch sorgeberechtigt ist, aber zusammen mit dem Kind und des/der Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten in Haushaltsgemeinschaft lebt. Die Einordnung erfolgt nach der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des/der Gebührenschuldner(s)/der Gebührenschuldnerin. Eine Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist dem Vorstand unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen.

 

 

  1. Nebenkosten

 

Für die Deckung von Kosten, z.B. für Ausflüge, Getränke oder besondere Veranstaltungen, kann ein Erstattungsbeitrag eingesammelt werden. In Absprache mit den Eltern und der Kindergartenleitung legt der Vorstand einen entsprechenden Betrag fest. Dieser wird im Lastschriftverfahren eingezogen. Eine Staffelung nach Einkommensgruppen erfolgt nicht.

 

 

  1. Versicherungsschutz

 

Die Kinder sind über den Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover, Postfach 810361, 30503 Hannover, versichert. Verunfallt das Kind auf dem Weg in den Kindergarten oder auf den Weg nach Hause, ist die Kindergartenleitung durch die Erziehungs- oder Sorgeberechtigten unverzüglich über den Unfallhergang zu informieren.

 

 

  1. Gesundheitszeugnisse

 

Bei Vorliegen einer ansteckenden Krankheit (z. B. Laus- und Flohbefall, Masern, Windpocken, Mumps, Keuchhusten, Scharlach usw.) ist die Kindergartenleitung unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Wiederaufnahme des Kindergartenbesuchs ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes vorzulegen.

 

 

 

 

  1. Arbeitsleistung der Eltern

 

Im Rahmen seiner Mitgliedschaft ist jedes aktive Vereinsmitglied des Elternvereines „Der kleine Kindergarten“ e. V. laut Satzung verpflichtet, im Kindergartenjahr eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden abzuleisten. Die Anzahl beträgt zurzeit 12 Arbeitsstunden. Ersatzweise werden pro nicht geleisteter Arbeitsstunde 100,– Euro erhoben. Anfallende Arbeiten werden rechtzeitig am „Schwarzen Brett“ bekannt gegeben. Die Arbeitsstunden sind pro Elternpaar abzuleisten.

 

 

  1. Pädagogische Mitarbeit der Eltern

 

Die pädagogischen Mitarbeiter/innen nehmen die Betreuung-, Bildungs- und Erziehungsaufgaben des Kindergartens sehr ernst und setzen sich damit intensiv auseinander. Für eine gute Entwicklung eines jeden Kindes ist aber eine enge Zusammenarbeit mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten notwendig. Um dieses zu gewährleisten finden regelmäßig Elternabende und Elternsprechzeiten statt, an denen wichtige Informationen zu pädagogischen und organisatorischen Fragen bzw. zum individuellen Entwicklungsstand des Kindes gegeben werden. Es besteht die Möglichkeit sich auszutauschen, Fragen, Wünsche, Anregungen einzubringen und sich aktiv an der Gestaltung von Elternabenden, Festen und der Vorstands- und Vereinsarbeit zu beteiligen. Die Teilnahme an Elternabenden wird vorausgesetzt. Die Termine werden halbjährlich im Voraus bekannt gegeben.

 

 

  1. Ausnahmen

 

Ausnahmen von dieser Ordnung in besonderen Härtefällen können nur vom Vorstand schriftlich genehmigt werden.